AGB RHEINHAFEN BREISACH GMBH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der RHEINHAFEN BREISACH GMBH
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltung der AGB
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den Umschlag und die Lagerung von Gütern sowie für alle sonstigen Geschäftsbesorgungen, die die Rheinhafen Breisach GmbH - im Folgenden: „Hafenbetrieb“ für Kunden - im Folgenden „Auftraggeber“ - ausführt, ausschließlich. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit sie vom Hafenbetrieb
ausdrücklich und schriftlich anerkannt sind.
2. Soweit die nachstehenden AGB keine ausdrücklichen Regelungen enthalten, finden die Bestimmungen der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedíngungen (ADSp) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung; mit der Maßgabe der unter § 24 aufgeführten abweichenden Regelungen zur Besorgung von Versicherungen. Ergänzend gelten die §§ 407 - 475 h HGB
sowie die §§ 631 ff. BGB. Beim Umschlag oder der Lagerung von Zollgütern gelten zudem die Vorschriften der Zollvenıvaltung, für deren Einhaltung der Auftraggeber zu sorgen hat.
§ 2 Auftragserteilung/Auftragsumfang
1. Der jeweilige Umschlag- oder Lagen/ertrag kommt mit der ausdrücklichen Annahme des Auftrages durch den Hafenbetrieb zustande.
2. Der Hafenbetrieb wird alle mit dem Empfang, dem Umschlag, der Verladung, der Auslieferung oder sonstigen Behandlung der Güter verbundenen Arbeitsleistungen (Umladung, Venıviegung, usw.) gegen Erhebung der jeweils vereinbarten oder üblichen Entgelte erbringen. Die Arbeiten dürfen auf Dritte übertragen werden.
3. Der Auftrag umfasst nicht die Verpackung des Gutes sowie die Gestellung oder den Tausch von Paletten oder sonstigen Ladehilfs- und Packmitteln, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist
4. lm Auftrag an den Hafenbetrieb ist der Empfangsberechtigte der Güter anzugeben.
§ 3 ArbeitszeitenlWeisungsrecht
1. Die Abwicklung der dem Hafenbetrieb erteilten Aufträge erfolgt innerhalb der bekannt gemachten Geschäftszeiten. Eine Auftragserledigung außerhalb dieser Zeiten erfolgt auf besonderen Auftrag und gegen eine entsprechende Mehrvergütung. Der Hafenbetrieb kann die Annahme seiner Leistungen auch außerhalb der regelmäßigen Geschäftszeit verlangen.
2. Jeder Auftraggeber oder von ihm beauftragte Personen haben mit dem Betreten des Betriebsgeländes den Weisungen des Personals des Hafenbetriebes uneingeschränkt Folge zu leisten. Das Rauchen in Lagerräumen oder in deren Nähe ist untersagt.
3. Der Hafenbetrieb übernimmt keinerlei Gewähr für die Einhaltung von Stand- und Liegezeiten. Anfallende Liege- und Wagenstandsgelder gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.
§ 4 FormuIarelUnterschriftenprüfung
1. Der Auftraggeber hat die vom Hafenbetrieb eingeführten Vordrucke zu benutzen. Werden zur Auftragserteilung andere Formulare oder Vordrucke, insbesondere solche des Auftraggebers benutzt, so gelten etwaig darauf bestehende Verweise auf entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers als nicht geschrieben.
2. Der Hafenbetrieb ist zur Prüfung der Echtheit von Unterschriften jeglicher Art sowie cler Befugnisse der Unterzeichner nicht verpflichtet.
§ 5 Beteiligung anderer Personen
1. Bedient sich der Hafenbetrieb zur Erfüllung der Aufträge anderer betriebsfremder Personen, so vereinbart er mit diesen für deren Leistungen die verkehrsüblichen Geschäftsbedingungen unter Berücksichtigung des Interesses des Auftraggebers.
2. In einem Schadensfall tritt der Hafenbetrieb seinen etwaigen Anspruch gegen den Schädiger auf Verlangen des Auftraggebers oder des Dritten ab. Ergänzend gelten die maßgeblichen Regelungen der ADSp in derjeweils aktuellen Fassung entsprechend.
3. Der Hafenbetrieb ist nicht verpflichtet, diese betriebsfremden Personen während der Ausführung der Tätigkeit zu überwachen bzw. überwachen zu lassen.
§ 6 Verkehrsbestimmungen
1. Die Fahrzeuge des Auftraggebers (Schiffe und Landfahrzeuge) dürfen nur den vom Hafenbetrieb zugewiesenen Liege- bzw. Stellplatz einnehmen.
2. Auf Verlangen des Hafenbetriebes haben Schiffe unverzüglich zu verholen. Wird der Aufforderung nicht unverzüglich nachgekommen, so ist der Hafenbetrieb berechtigt, das Erforderliche für Rechnung und auf Gefahr des Fahrzeugführers ausführen zu lassen. ist ein Verholen nicht möglich, so ist dem Hafenbetrieb der dadurch eintretende Schaden zu ersetzen.
3. lm Landverkehr gelten die Vorschriften der Hafenverordnung und der StVO sowie die besonderen Bestimmungen für den schienengebundenen Verkehr ergänzend. Schienen- und Kranfahrzeuge haben immer den Vorrang. Die Fahnıvege der Schienen- und Kranfahrzeuge sind stets freizuhalten.
ll. Allgemeine Bestimmungen über Umschlag und Lagerei
§ 7 Ausführung des Güterumschlags
1. Der Umschlag der Güter im Schiffs- und Landverkehr wird ausschließlich mit den Hebezeugen und durch das Personal des Hafenbetriebes ausgeführt. Das Arbeiten mit Hebezeugen des Auftraggebers oder durch Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Hafenbetriebes.
2. Mit dem Güterumschlag zusammenhängende Nebenarbeiten, wie z. B. Markieren, Ausbessern der Verpackung u. ä. werden in der Regel durch Mitarbeiter des Hafenbetriebes ausgeführt. Der Hafenbetrieb kann den Berechtigten gestatten, derartige Arbeiten auf seiner Anlage unter Aufsicht auszuführen.
§ 8 Zwischenlagerung
1. Bei Bedarf erfolgt eine Zwischenlagerung der Umschlaggüter nach Abstimmung mit dem Auftraggeber über Lagerort und Zwischenlagerkosten.
2. ist eine Zwischenlagerung notwendig oder zweckmäßig und kommt eine Abstimmung mit dem Auftraggeber nicht zustande, ist der Hafenbetrieb nicht verpflichtet, Güter länger als 48 Stunden lagern zu lassen. Er kann vor oder nach Ablauf dieser Frist die Berechtigten zur Abnahme binnen 24 Stunden auffordern. Wird der Aufforderung nicht entsprochen oder ist ein Berechtigter nicht bekannt
oder nicht aufzufinden, so kann der Hafenbetrieb nach Ablauf der 48-stündigen Frist die Güter für Rechnung „wen es angeht“ umlagern oder anderweitig einlagern.
§ 9 Beschränkung im Güterumschlag
1. Der Auftraggeber hat dem Hafenbetrieb bei Auftragserteilung mitzuteilen, dass Gegenstand des Verkehrsvertrages sind - gefährliche Güter, lebende Tiere und Pflanzen, leicht verderbliche Güter, besonders wertvolle und diebstahlsgefährdete Güter.
2. Der Auftraggeber hat im Auftrag Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und Inhalt der Packstücke, Eigenschaften des Gutes im Sinne von Ziffer 1, den Warenwert für eine Versicherung des Gutes und alle sonstigen erkennbar für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages erheblichen Umstände anzugeben.
3. Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber bei Auftragserteilung dem Hafenbetrieb schriftlich die genaue Art der Gefahr und - soweit erforderlich - die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter oder um sonstige Güter, für deren Beförderung oder Lagerung besondere gefahrgut-, umgangs- oder abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Auftraggeber alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages erforderlichen Angaben, insbesondere die Klassifizierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen.
4. Der Auftraggeber hat dem Hafenbetrieb bei besonders wertvollen oder diebstahlsgefährdeten Gütern (z. B.: Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten,
Scheck-, Kreditkarten, gültige Telefonkarten oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren,
Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren, Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte, EDV-
Geräte und -Zubehör) sowie bei Gütern mit einem tatsächlichen Wert von 50 Euro/kg und mehr so
rechtzeitig vor Ubernahme durch den Hafenbetrieb schriftlich zu informieren, dass der Hafenbetrieb
die Möglichkeit hat, über die Annahme des Gutes zu entscheiden und Maßnahmen für eine sichere
und schadenfreie Abwicklung des Auftrages zu treffen.
5. Entspricht ein dem Hafenbetrieb erteilter Auftrag nicht den in Ziffern 1 bis 4 genannten
Bedingungen, so steht es dem Hafenbetrieb frei
- die Annahme des Gutes zu verweigern, bereits übernommenes Gut zurückzugeben bzw. zur
Abholung bereit zu halten, dieses ohne Benachrichtigung des Auftraggebers zu versenden, zu
befördern oder einzulagern und eine zusätzliche, angemessene Vergütung zu verlangen, wenn eine
sichere und schadenfreie Ausführung des Auftrages mit erhöhten Kosten verbunden ist.
6. Der Hafenbetrieb ist nicht verpflichtet, die nach den Ziffern 1 bis 4 gemachten Angaben
nachzuprüfen oder zu ergänzen.
7. Der Hafenbetrieb ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen das Gut
betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichner zu
prüfen, es sei denn, dass an der Echtheit oder der Befugnis begründete Zweifel bestehen.
§ 10 Gefährliche Güter
1. Der Umgang mit gefährlichen Gütern auf dem Gelände des Hafenbetriebes unterliegt den
allgemeinen Bestimmungen, zu deren Einhaltung sich der Auftraggeber ausdrücklich verpflichtet.
2. Vor der Anlieferung von gefährlichen Gütern sind dem Hafenbetrieb alle das Gefahrgut betreffende
Daten und erforderlichenfalls die Transportgenehmigung zu übermitteln.
3. Versandstücke, Container, Trailer, die gefährliche Güter enthalten, müssen den
Gefahrgutbeförderungsvorschriften entsprechen.
§ 11 Ladungsverzeich nis
Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor der Auftragsdurchführung ein Ladungsverzeichnis mit Angaben
zu Art, Menge und Bestimmung der umzuschlagenden Güter einzureichen. Für Ladestücke von
1000 kg an sind Einzelgewichte anzugeben.
§ 12 Übernahme/Übergabe
1. Die Güter gelten jeweils ab der Ladekante eines Transportmittels als übernommen bzw. übergeben.
Nur sofortige Beanstandungen können beachtet werden.
2. Die Auslieferung der Güter erfolgt ausschließlich an den vom Auftraggeber benannten
Empfangsberechtigten.
§ 13 Kontrolle der Warenbezeichnung und des Gewichts
1. Der Hafenbetrieb kann vor dem Umschlag der Güter die Von/veisung des Inhalts der Packstücke
verlangen, wenn die Richtigkeit der Warenbezeichnung nicht durch einwandfreie Unterlagen
nachgewiesen wird.
2. Fehlen die Gewichtsangaben oder ist ihre Richtigkeit anzuzweifeln, so ist der Hafenbetrieb zum
Wiegen auf Kosten des Auftraggebers berechtigt. Ergibt die Wiegung ein Mehrgewicht von 5 vom
Hundert des angegebenen Gewichts oder darüber, so hat der Auftraggeber die Kosten des Wiegens
zu zahlen.
§ 14 PfandrechtlVerkauf
1. Der Hafenbetrieb hat an allen aufgrund Auftrags oder gemäß § 8 eingelagerten Gütern ein
Pfandrecht gemäß § 475 b HGB.
2. Der Hafenbetrieb ist berechtigt, nach einer Lagerfrist von zwei Monaten solche Güter für Rechnung
„wen es angeht“ öffentlich zu versteigern oder freihändig zu verkaufen, die aufgrund Auftrags oder
nach § 8 eingelagert sind, wenn die fälligen Entgelte trotz Mahnung und Androhung des Verkaufs
nicht bezahlt sind oder wenn ein Berechtigter nicht bekannt oder nicht aufzufinden ist.
3. Der beabsichtigte Verkauf wird dem Berechtigten angezeigt. ist ein Berechtigter nicht bekannt oder
nicht aufzufinden, so wird der beabsichtigte Verkauf im „Amtlichen Anzeiger“ angezeigt. Der Verkauf
darf nicht vor dem Ablauf einer Woche nach der Verkaufsanzeige erfolgen.
4. Der Hafenbetrieb ist an die zweimonatige Frist nicht gebunden und zur Androhung sowie zur
Anzeige des beabsichtigten Verkaufs nicht verpflichtet, wenn es sich um leicht verderbliche oder
gerıngwertige Güter handelt und die fälligen Entgelte nach seinem Ermessen nicht aus dem Erlös
gedeckt werden können.
5. Wird für die zum Verkauf gestellten Güter kein Käufer gefunden, so kann der Hafenbetrieb sie auf
Kosten ,.wen es angeht“ beseitigen oder vernichten.
6. Alle Ansprüche auf einen etwaigen Reinerlös verfallen ein Jahr nach dem Verkauf zugunsten des
Hafenbetriebes.
Ill. Ergänzende Bestimmungen für den Lagerbetrieb
§ 15 Spezifikation der Güter
1. Bei der Auftragserteilung müssen die Güter so spezifiziert werden, dass eine ordnungsgemäße
Stapelung, Lagerung und Bearbeitung ermöglicht wird. Diese Spezifikation ist dem Hafenbetrieb zu
übergeben. Alle Anweisungen für die Behandlung und die Verwahrung der Güter sind in die
Spezifikation aufzunehmen.
2. Der Hafenbetrieb ist nicht verpflichtet, die Angaben in der Spezifikation nachzuprüfen oder zu
ergänzen. Für Stücke, deren Gewicht 1000 kg überschreitet, ist das Einzelgewicht anzugeben. Bei
fehlerhafter Anmeldung und/oder Spezifikation hat der Auftraggeber sämtliche daraus entstehenden
Kosten zu tragen.
§ 16 Einlagerung
1. Die Einlagerung der Güter erfolgt nach Wahl und im Ermessen des Hafenbetriebes in eigenen oder
fremden Lagern. Wünscht der Auftraggeber die Einlagerung in einem abgeschlossenen oder
besonders gegen Zutritt gesicherten Lagerplatz, so ist dies dem Hafenbetrieb schriftlich anzuzeigen
und gesondert zu vergüten.
2. Wenn Güter eingelagert und/oder bearbeitet werden sollen, die wegen ihrer Beschaffenheit bzw.
Eigenschaften (Feuergefährlichkeit, Gesundheitsschädlichkeit u. ä.) Nachteile jeglicher Art für das
Lager oder andere Lagergüter bewirken können, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Hafenbetrieb
rechtzeitig schriftlich die Besonderheiten des Gutes, die genaue Art der Gefahr und die zu
ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Er hat ferner das Gut, soweit erforderlich, zu
verpacken, zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen,
die der Hafenbetrieb zur Erfüllung seiner Pflichten benötigt. Der Hafenbetrieb ist berechtigt, solche
Güter in separaten Räumen, in den dafür eingerichteten Speziallagern oder ggf. auch im Freien zu
lagern.
Der Auflraggeber ist des Weiteren verpflichtet, dem Hafenbetrieb Anweisungen für die sachgerechte
Lagerung der eingelagerten Güter zu erteilen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so lagert der
Hafenbetrieb die Güter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen ein. Ist nach Auffassung des
Hafenbetriebes ein geeignetes Lager nicht vorhanden, kann der Hafenbetrieb die Ausführung des
Auftrages verweigern. Der Auftraggeber hat dann das Lagergut unverzüglich wieder zu übernehmen
und die bis dahin angefallenen Kosten zu tragen.
3. Der Hafenbetrieb stellt dem Auftraggeber über die eingelagerten Güter eine Einlagerungsanzeige
aus.
4. Der Hafenbetrieb vermerkt äußerlich erkennbare Schäden an den Gütern oder ihrer Verpackung
auf der Einlagerungsanzeige und/oder dem Lagerschein. Bei der Einlagerung und sonstigen
Tätigkeiten an oder mit Ladungseinheiten (palettierte oder gebündelte Güter, gepackte Behälter,
Container) bezieht sich die Prüfung durch den Hafenbetrieb nur auf die äußere Beschaffenheit und
zahlenmäßige Erfassung der Einheiten.
§ 17 Lagerung
1. Der Hafenbetrieb kann die Güter innerhalb seines Gesamtlagers (Eigen- und Fremdlager)
umlagern. Er wird dem Auftraggeber die Umlagerung mit genauer Bezeichnung des neuen Lagerortes
anzeigen.
2. Der Hafenbetrieb trägt für die verkehrsübliche Bewachung und Kontrolle der Lagergüter Sorge; zu
darüber hinausgehenden besonderen Bewachungs- und/oder Kontrollmaßnahmen ist der
Hafenbetrieb nicht verpflichtet.
3. Der Hafenbetrieb öffnet die Verpackung der Güter nicht ohne ausdrücklichen Auftrag des
Auftraggebers. Der Hafenbetrieb ist jedoch zur Öffnung der Verpackung befugt, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn der Hafenbetrieb
berechtigten Anlass zu der Annahme hat, dass der Inhalt von Packstücken nicht richtig angegeben ist,
oder wenn in den Begleitpapieren die Art der Güter nicht eindeutig bezeichnet ist.
4. Der Hafenbetrieb ist ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, Arbeiten zur Erhaltung oder
Verbesserung der Güter oder ihrer Verpackung auszuführen. Er ist aber berechtigt, derartige Arbeiten
auf Kosten des Auftraggebers zu verrichten, wenn nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durch ihre
Unterlassung Verlust oder Beschädigung des Gutes selbst, anderer Güter oder der Lagerräume zu
befürchten ist. '
5. Der Hafenbetrieb ist berechtigt, ohne Auftrag aber nicht verpflichtet, das Gut zu wiegen bzw. zu
messen. Wird das Gut vom Hafenbetrieb ohne Auftrag gewogen bzw. gemessen, so hat der
Auftraggeber die Kosten zu tragen, wenn das Gewicht bzw. das Maß nicht richtig angegeben wurde.
6. Nur der Auftraggeber oder von ihm legitimierte Personen haben das Recht, Auskunft über
eingelagerte Güter zu verlangen. Sie können während der üblichen Geschäftsstunden in Begleitung
von Mitarbeitern des Hafenbetriebes das Lager auf eigene Gefahr betreten und besichtigen. Einwände
gegen die Art und Weise der Einlagerung der Güter muss der Auftraggeber gegenüber dem
Hafenbetrieb Vorbringen. Erhebt der Auftraggeber diese Einwände nicht unverzüglich nach der
Einlagerung, begibt er sich dieser Einwände, soweit die Einlagerung unter Wahrung der Sorgfalt eines
ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.
7. Nehmen der Auftraggeber oder seine Beauftragten Handlungen an oder mit den Lagergütern vor,
so haben diese danach die Güter dem Hafenbetrieb neu zu übergeben und Gewicht und
Beschaffenheit der Güter mit ihm festzustellen. Geschieht dies nicht, haftet der Hafenbetrieb nicht für
eine später festgestellte Minderung oder Beschädigung der Güter. Auf Verlangen des Hafenbetriebes
ist der Auftraggeber verpflichtet, die Handlungen an den Lagergütern durch Mitarbeiter des
Hafenbetriebes ausführen zu lassen.
§ 18 Auslagerung
Die Auslieferung der Güter erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung mit dem Hafenbetrieb. Nur der
Auftraggeber oder schriftlich von ihm zum Empfang der Güter legitimierte Personen sind berechtigt,
die Güter in Empfang zu nehmen.
§ 19 Ausschluss der Eigentumsaufgabe
Der Auftraggeber, sein Rechtsnachfolger oder die von ihm legitimierte Person ist nicht berechtigt, das
Eigentum der in der Verfügungsgewalt des Hafenbetriebes befindlichen Ware einseitig aufzugeben.
IV. Haftungsbestimmungen, Versicherung der Güter
§ 20 Haftung des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die aus unrichtigen, undeutlichen oder unvollständigen
Angaben im Ladungsverzeichnis, im Auftragspapier, in anderen Anträgen oder in den EDV-
Meldungen entstehen.
2. Wird für Leistungen des Hafenbetriebes ein bestimmter Zeitpunkt verabredet und ergeben sich
Verzögerungen aus dem Betrieb von Schiffen oder sonstigen Verkehrsmitteln, so haftet der
Auftraggeber für Kosten der vergeblichen Bereitstellung und Nichtausnutzung von
Betriebsangehörigen und Betriebsmitteln.
3. Der Auftraggeber haftet für die Beschädigung von Anlagen des Hafenbetriebes durch seine
Fahrzeuge oder Personen. Eine weitergehende Haftung bleibt von dieser Bestimmung unberührt.
§ 21 Haftung des Hafenbetriebes
I. Haftungsbegrenzungen außer bei verfügter Lagerung
1. Die Haftung des Hafenbetriebes bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden)
ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt:
1.1 auf E 5 fürjedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung;
1.2 bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem Beförderungsmittel
eıngetreten ıst, abweichend von § 21.l.1.1 auf den für diese Beförderung gesetzlich
festgelegten Haftungshöchstbetrag;
1.3 bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen
Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung, abweichend von § 21.I.1.1 auf
2 SZR fürjedes Kilogramm;
1.4 in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 6' 1 Mio. oder 2 SZR für jedes
Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
2. Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden,
berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht V
- der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,
- des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
3. Die Haftung des Hafenbetriebes für andere als Güterschäden mit Ausnahme von
Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache
des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von
G 100.000je Schadenfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.
4. Die Haftung des Hafenbetriebes ist in jedem Falle, unabhängig davon, wie viele Ansprüche
aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf E 2 Mio. je Schadenereignis oder
2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nach dem, welcher
Betrag höher ist. Bei mehreren Geschädigten haftet der Hafenbetrieb anteilig im Verhältnis
ihrer Ansprüche.
5. Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.
ll. Haftungsbegrenzungen bei verfügter Lagerung
1. Die Haftung des Hafenbetriebs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist
bei einer verfügten Lagerung begrenzt:
1.1 aufê 5 fürjedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung,
1.2 höchstens 6 5.000 je Schadenfall; besteht der Schaden eines Auftraggebers in einer
Differenz zwischen Soll- und ist-Bestand des Lagerbestandes, so ist die Haftungshöhe auf
E 25.000 begrenzt, unabhängig von der Zahl der für die Inventurdifferenz ursächlichen
Schadenfälle. In beiden Fällen bleibt § 21.ll.1.1 unberührt.
2. § 21 I 1.2. gilt entsprechend.
3. Die Haftung des Hafenbetriebes für andere als Güterschäden ist bei einer verfügten
Lagerung begrenzt auf G 5.000 je Schadenfall.
4. Die Haftung des Hafenbetriebes ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche
aus einem Schadenereignis erhoben werden, auf ê 2 Mio. je Schadenereignis begrenzt; bei
mehreren Geschädigten haftet der Hafenbetrieb anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
Ill. Haftung bei Verlust oder Beschädigung
Bei Verlust oder Beschädigung von Gütern, die vertragsgemäß in Freilagern, frei zugänglichen oder
nicht gesondert gesicherten Lagerplätzen gelagert werden (insbesondere bei Diebstahl oder
Natureinwirkungen), trägt der Hafenbetrieb keine Haftung. Eine solche Einlagerung erfolgt stets auf
Gefahr und für Risiko des Auftraggebers.
IV. Haftung im Übrigen
Der Hafenbetrieb haftet im Übrigen bei allen Tätigkeiten nur, soweit ihn oder seine Erfüllungsgehilfen
und/oder Verrichtungsgehilfen ein Verschulden trifft. Die Entlastungspflicht trifft grundsätzlich den
Hafenbetrieb. ist jedoch ein Schaden an einem Gut äußerlich nicht erkennbar gewesen oder kann
dem Hafenbetrieb die Aufklärung einer Schadensursache nach Lage der Umstände billigenıveise nicht
zugemutet werden, so hat der Auftraggeber nachzuweisen, dass der Hafenbetrieb den Schaden
schuldhaft verursacht hat.
V. Haftung bei Überschreitung der Übergabefrist
Die Haftung des Hafenbetriebes wegen Überschreitung einer Übergabefrist ist auf den dreifachen
Betrag des Umschlags-/Lagerentgeltes begrenzt.
Vl. Haftung bei qualifiziertem Verschulden
Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden
verursacht worden ist:
1. durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Hafenbetriebes oder seiner leitenden Angestellten
oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall
begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden;
2. in den Fällen §§ 425 ff., 461 Abs. 1 HGB durch den Hafenbetrieb oder die in §§ 428, 462 HGB
genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
§ 22 Schadensanzeige
1. Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Auftraggeber
dem Hafenbetrieb Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Übergabe des Gutes an, so wird
vermutet, dass das Gut in vertragsgemäßem Zustand übergeben worden ist. Die Anzeige muss den
Schaden hinreichend deutlich kennzeichnen.
2. Die Vermutung nach Abs. 1 gilt auch, wenn der __\/erlust oder die Beschädigung äußerlich nicht
erkennbar war und nicht innerhalb von 7 Tagen nach Ubergabe angezeigt wird.
3. Ansprüche wegen Überschreitung einer Übergabefrist erlöschen, wenn der Auftraggeber dem
Hafenbetrieb die Überschreitung der Übergabefrist nicht innerhalb von 21 Tagen nach Übergabe
anzeigt. Kann der Auftraggeber die 21-Tage-Frist wegen der Dauer der Beförderung nicht einhalten,
so hat er die Anzeige unverzüglich nach Beendigung des Beförderungsvorganges zu erstatten.
4. Eine Schadensanzeige nach Übergabe ist schriftlich zu erstatten; die Übermittlung der
Schadensanzeige kann mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift
bedarf es nicht, wenn aus der Anzeige der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Zur Wahrung
der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
5. Werden Verlust, Beschädigung oder Überschreitung einer Übergabefrist bei Übergabe angezeigt,
so genügt die Anzeige gegenüber demjenigen, der das Gut übergibt.
§ 23 Verjährung
1. Alle Ansprüche gegen den Hafenbetrieb verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.
2. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Güter übergeben wurden. Sind die
Güter nicht übergeben worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem die Güter
hätten übergeben werden müssen.
3. Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Hafenbetrieb wird durch eine schriftliche Erklärung des
Auftraggebers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der
Hafenbetrieb die Erfüllung des Anspruchs schriftlich ablehnt. Eine weitere Erklärung, die denselben
Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.
§ 24 Versicherung
Eine Versicherung der Güter durch den Hafenbetrieb findet nur nach besonderer Vereinbarung
statt (unter Abänderung der Ziffer 21 ADSp).
V. Sonstige Bestimmungen
§ 25 Aufrechnung
Gegenüber Ansprüchen des Hafenbetriebes ist eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
§ 26 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Breisach am Rhein.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Breisach am Rhein, Juni 2003